AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
 
1. Allgemeines
Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen werden mit der Auftragserteilung durch den Besteller anerkannt. Sie sind für alle Lieferungen, auch zukünftigen Geschäftsabschlüssen, maßgebend. Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten nur dann, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Bei Abänderungen einzelner Klauseln dieser Bedingungen bleiben die übrigen unverändert in Kraft. Eines ausdrücklichen Widerspruchs gegen abweichende Bedingungen des Bestellers durch uns bedarf es keinesfalls. Kommt ein Vertrag trotz sich widersprechender Einkaufs- und Lieferbedingungen zustande, so gilt hinsichtlich der sich widersprechenden Klauseln und der vom Besteller berücksichtigten Regelungsgegenstände die gesetzliche Regelung; im übrigen bleibt die Geltung dieser Bedingungen unberührt.

2. Angebote
Der Mindestauftragswert beträgt € 50,00. Unsere Angebote sind freibleibend, insbesondere hinsichtlich Preis, Lieferfrist und Liefermöglichkeiten. Sämtliche dem Angebot beigefügte Unterlagen sind nur annähernd, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum und dürfen für andere, als die im Angebot vorausgesetzten Zwecke verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

3. Umfang der Lieferung
Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Wir sind berechtigt, bei Sonderanfertigungen und Druckerzeugnissen Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Stückzahl vorzunehmen. Schutzvorrichtungen werden mitgeliefert, wenn dies vereinbart ist. Für elektrotechnisches Material gelten die Vorschriften des Verbandes Deutscher Elektrotechniker.

4. Preise
Die Preise verstehen sich mangels einer besonderen Vereinbarung ausschließlich Umsatzsteuer; diese wird bei Inlandslieferungen in gesetzlicher Höhe gesondert berechnet. Der Besteller ist verpflichtet, die umsatzsteuerlichen Vorschriften zu beachten. Sollte sich infolge eines Umsatzsteuervergehens durch den Besteller ein Schaden für den Lieferer ergeben, hat der Besteller Schadenersatz zu leisten. Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich Fracht, Porto, Verpackung, Versicherung, Montage und Inbetriebnahme. Ab einem Netto-Auftragswert von € 1500,00 erfolgt die Lieferung frei Haus einschl. Verpackung. Ausgenommen hiervon sind Transportverschläge bzw. Güter über 2,4 m Länge, die zum Selbstkostenpreis berechnet werden.

5. Zahlung
1. Sofern nicht anders vereinbart, haben Zahlungen sofort netto und ohne Abzug zu erfolgen. Der Abzug von Skonto bedarf besonders schriftlicher Vereinbarung. Für Teillieferungen können entsprechende Teilrechnungen ausgestellt werden. Bei Zielüberschreitung sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 3 % per anno über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt unberührt. Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen unter Einschluss der nicht fälligen sofort geltend zu machen. Wir sind dann von weiteren Lieferverpflichtungen entbunden.
2. Überweisungen müssen spesenfrei auf unser Konto erfolgen. Sie erfolgen wie die Zahlung mit Wechsel oder Scheck nur erfüllungshalber. Erfüllung tritt erst mit der Überweisungsgutschrift bzw. mit der endgültigen Einlösung von Schecks und Wechseln ein.

3. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller nicht zu, soweit Anspruch und Gegenstand nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.

6. Frist für Lieferung oder Leistungen; Teillieferung
1. Die von uns angegebenen Lieferungs- und Leistungsfristen sind so bemessen, dass die Einhaltung bei normalem Geschäftsgang wahrscheinlich ist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor dem Vorliegen aller vom Besteller zu erbringenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben etc., sowie der vereinbarten Anzahlung. Ist für unser Tätigwerden eine behördliche Genehmigung Voraussetzung, beginnt die Frist erst mit deren Erteilung.

2. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder andere für uns unabsehbare oder unabwendbare Umstände zurückzuführen, so wird die Lieferfrist angemessen verlängert.

3. Zu Teillieferungen innerhalb der Lieferfrist nach Abs. 1 oder 2 sind wir berechtigt. Das Rücktrittsrecht des Bestellers gemäß Abschnitt 10 erstreckt sich nicht auf die bereits erfolgten Teillieferungen. Etwaige Ersatzansprüche richten sich nach Abs. 4.

4. Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung auch nach Ablauf einer uns gesetzten Nachfrist ausgeschlossen, soweit nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.

7. Gefahrtragung und Entgegennahme
Der Gefahrübergang erfolgt, wenn die Ware unser Haus verlässt und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten, Anfuhr oder Aufstellung übernommen haben. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft auf den Besteller über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Bestellers die Versicherung zu bewirken, die dieser verlangt. Angelieferte Gegenstände sind, wenn sie wesentliche Mängel aufweisen vom Besteller unbeschadet der Rechte aus Abschnitt 9 entgegenzunehmen.

8. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an jedem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag und allen sonstigen Ansprüchen aus der Geschäftsverbindung vor.

2. Eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware durch den Besteller ist bis zur vollen Bezahlung unzulässig. Bei Pfändung durch Dritte sind wir sofort zu benachrichtigen.

3. Im Falle der ganzen oder teilweisen Verarbeitung, Verbindung, Vermischung durch uns oder Weiterverarbeitung durch den Besteller erstreckt sich unser Eigentum oder Miteigentum in der Höhe des gelieferten Warenwerts auch auf die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung entstehenden neuen Sachen.

4. Der Besteller ist zur Verfügung über diese Sachen nur im Rahmen eines üblichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs ermächtigt. Veräußert er die gelieferte oder verarbeitete Vorbehaltsware oder baut er sie als wesentliche Bestandteile in fremde Grundstücke ein, so tritt er zur Sicherung aller unserer Ansprüche sämtliche ihm aus der Weiterveräußerung oder sonstigem Rechtsgrunde mit dem Dritten zustehende Forderungen und Rechte schon heute in voller Höhe ausnahmslos an uns ab. Zieht der Besteller diese Forderung ein, so tut er dies als Inkassostelle und ist zur sofortigen Weiterleitung der Beträge verpflichtet. Zum Einzug von abgetretenen Forderungen ist der Besteller berechtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen uns und Dritten gegenüber nachkommt. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, den Schuldnern die Abtretung bekannt zugeben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen. Der Besteller hat dafür zu sorgen, dass seine Forderungen an Dritte nicht mit Abtretungsverboten behaftet sind. Bei einer Übersicherung durch die Vorausabtretung von über 15 % sind wir zur teilweisen Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

5. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann in voller Höhe bestehen, wenn einzelne Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und eine oder mehrere Salden gezogen und anerkannt sind.

6. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet; die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet.

9. Haftung für Mängel
Für Mängel bei neu hergestellten Sachen und Leistungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haften wir wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von sechs Monaten, bei Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen innerhalb von zwei Jahren – ohne Rücksicht auf Betriebsdauer – vom Tage des Gefahrenübergangs an gerechnet, nachweisbar infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen mangelhafter Bauart, schlechten Materials oder fehlerhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss unverzüglich schriftlich gemeldet werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.

2. Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Gewährleistungsansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Soweit dessen Inanspruchnahme erfolglos ist, haften wir nach diesem Abschnitt.

3. Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Die Anmeldung von Mängelrügen entbindet den Besteller jedoch nicht von der allgemeinen Zahlungsverpflichtung. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.

4. Zur Mängelrüge hat der Besteller uns die nach unserem billigen Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so sind wir von der Mängelhaftung befreit.

5. Wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beheben, oder wenn die Nachbesserung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, so kann der Besteller das Recht auf Minderung geltend machen. Kommt zwischen Besteller und Lieferer eine Einigung über die Minderung nicht zustande, so kann der Besteller auch Wandlung verlangen.

6. Erkennbare Mängel sind spätestens vierzehn Tage nach Ablieferung der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung, spätestens sechs Monate nach Ablieferung schriftlich zu rügen. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an, in sechs Monaten. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.

7. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang, infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrunds oder solcher chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.

8. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommenen Änderungen und Instandsetzungsarbeiten erlischt unsere Gewährleistung.

9. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen uns, unsere Organe, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen; insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird (vergl. Abschnitt 12).

10. Recht des Bestellers auf Rücktritt, Schadenersatz
Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrenübergang endgültig unmöglich wird. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Der Besteller kann auch dann vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung gleichartige Gegenstände die Ausführung eines Teils der Lieferung der Anzahl nach unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat; ist dies nicht der Fall, so kann der Besteller die Gegenleistung entsprechend mindern. Liegt Leistungsverzug im Sinne des Abschnittes 6 der Lieferbedingung vor und gewährt der Besteller dem im Verzug befindlichen Lieferer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Besteller zum Rücktritt berechtigt. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzugs oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Gegenleistung verpflichtet. Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht wenn wir eine uns gestellte angemessene Nachfrist für die Ausbesserung oder Ersatzlieferung bezüglich eines von uns zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch unser Verschulden fruchtlos verstreichen lassen. Das Rücktrittsrecht des Bestellers besteht auch bei Unmöglichkeit oder Unvermögen der Ausbesserung oder Ersatzlieferung durch uns. Andere Ansprüche sind ausgeschlossen. Für Ersatzansprüche wegen Unmöglichkeit gilt Abschnitt 6 Nr. 3 und 4 entsprechend. Der Untergang oder die wesentliche Verschlechterung der gelieferten Sache(n) schließen das Rücktrittsrecht aus.

11. Recht des Lieferers auf Rücktritt
Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne des Abschnittes 6 der Lieferbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines solchen Rücktritts bestehen nicht. Wollen wir vom Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart war.

12. Schadenersatzansprüche, Haftbeschränkung
Für die vertragliche und außervertragliche Schadenshaftung (z. B. aus positiver Vertragsverletzung CIC. Verzug, Unvermögen, Unmöglichkeit, Gewährleistung, unerlaubter Handlung etc.) gilt, dass wir für eigenes Verschulden, sowie das unserer Organe, gesetzlichen und vertraglichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen, sowie unsere Verrichtungsgehilfen nur im Falle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften. Dies gilt gleichermaßen für die persönliche Haftung unserer Organe, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Verrichtungsgehilfen. Der Art nach ist die Haftung für Vermögensschäden, einschließlich entgangenem Gewinn, für mittelbare Folgeschäden oder Mangelfolgeschäden etc. in jedem Falle ausgeschlossen. Der Höhe nach ist unsere Haftung in jedem Falle auf den Betrag für Personen-, Sach- und Vermögensschäden beschränkt, der durch unsere Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt ist, wenn der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen ist. Der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gilt jedoch nicht in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. In diesen Fällen gelten allein die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

13. Datenspeicherung
Wir weisen darauf hin, dass bei Kurt Ries GmbH Daten über Geschäftsvorfälle an zentraler Stelle gespeichert werden. Der Besteller erklärt hiermit sein Einverständnis.